1. Geltungsbereich
1.1.) Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlage und Bestandteil aller Auftragsverhältnisse und damit in Zusammenhang stehender Rechtsgeschäfte zwischen eventserve und ihren Vertragspartnern, die Sach- und Dienstleistungen von eventserve in Anspruch nehmen.
1.2.) Die Begriffe „Auftrag, Auftraggeber und Auftragnehmer“ sind im kaufmännischen Sinn und für Endverbraucher zu verstehen. „Auftrag“ bezeichnet das Vertragsverhältnis ohne Rücksicht auf den jeweiligen Vertragstyp, „Auftraggeber“ denjenigen, der die Hauptleistung zu erhalten und die Vergütung zu zahlen hat, „Auftragnehmer“ denjenigen, der die Hauptleistung schuldet.
1.3.) Der Auftragserteilung liegt die Abgabe eines Angebotes durch den Auftragnehmer zugrunde. Die Angebote von eventserve sind grundsätzlich freibleibend.
1.4.) Nur schriftlich erteilte Aufträge oder Auftragsänderungen sind verbindlich. Eine Übermittlung per Telefax oder E-Mail steht dem gleich.
1.5.) Der Auftrag oder die Auftragsänderung ist dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Bei Übermittlung per Telefax oder E-Mail ist das Original eventserve unverzüglich auf dem Postweg zuzustellen.
1.6.) Abweichende Geschäftsbedingungen von Vertragspartnern haben nur Gültigkeit, soweit eventserve sie ganz oder teilweise schriftlich anerkennt.
2. Lieferfristen, Termine, Verzug Reisekosten
2.1.) Vereinbarte Termine und Lieferfristen sind verbindlich. Von einer zu befürchtenden Lieferverzögerung muss der Auftraggeber unverzüglich Kenntnis geben.
2.2.) Die von eventserve bestätigten Liefertermine/Bereitstellung beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung aus dem Lager in Kassel. Für verzögerte oder unterbliebene Lieferungen, die von Vorlieferanten von eventserve verursacht werden, wird nicht eingestanden.
2.3.) Lieferzeiten und Liefertermine verlängern sich unbeschadet der Rechte von eventserve aus Verzug des Auftraggebers um den Zeitraum, um den der Auftraggeber mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrag von eventserve gegenüber in Verzug ist.
2.4.) Sollte eine Lieferverzögerung/Bereitstellung aufgrund eines Ereignisses höherer Gewalt eintreten, ist eventserve berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen alle Umstände gleich, die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und zwar gleichgültig, ob diese Umstände bei eventserve, dem Lieferwerk oder einem Unterlieferanten eintreten. Pandemische Lagen oder ähnliches kommen höherer Gewalt gleich.
2.5.) Für den Fall, dass eventserve in Lieferverzug/Bereitstellung gerät, kann der Auftraggeber nach Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Frist von dem Vertrag zurücktreten, wenn die Ware bis zum Fristablauf nicht als abholbereit gemeldet ist.
2.6.) Reisekosten werden ab Niestetal abgerechnet. Der PKW Kilometer beträgt 0,42 €. Mit der Deutschen Bundesbahn ist prioritär zuerst der ICE zu nutzen mit den derzeit aktuellen Preisen zu berechnen, ohne Einsatz einer Bahncard. Taxikosten bis zum finalen Veranstaltungsort sind vom Veranstalter ebenfalls zu ersetzen.
3. Preisstellung, Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug, Gefahrenübergang
3.1.) Alle genannten Preise gelten ab Lager Kassel zuzüglich Verpackung und gesetzlicher Mehrwertsteuer. Kurzfristige Preisänderungen aufgrund von z. B. Lieferengpässen, u. a. von externen Lieferanten bleiben ausdrücklich vorbehalten.
3.2.) Die Zahlungsansprüche sind mit erfolgter Lieferung, Leistung oder mit Bereitstellung der Ware ohne Abzug fällig. Sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen sind, erfolgt der Versand/Bereitstellung gegen Barzahlung bzw. Nachnahme.
3.3.) Von eventserve werden keine Wechsel oder Schecks zahlungshalber angenommen.
3.4.) Eventserve behält sich vor, Vorauszahlungen von dem Auftraggeber zu verlangen. Hierüber ist eine gesonderte, schriftliche Vereinbarung zu treffen.
3.5.) Der Versand erfolgt grundsätzlich auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Dieser trägt auch dann das Gefahrenrisiko, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde.
3.6.) Eine Aufrechnung des Auftraggebers mit von eventserve bestrittenen Gegenansprüchen ist nicht statthaft. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nur insoweit zu, als es auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
3.7.) Eingehende Zahlungen werden auf offene Verbindlichkeiten des Auftraggebers von eventserve nach Wahl verrechnet.
3.8.) Kommt der Auftraggeber mit Zahlung in Verzug, ist eventserve berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Dieser beträgt 15 % des im Auftrag vereinbarten Preises, sofern sich die Ware in einem einwandfreien Zustand befindet. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens behält sich eventserve vor. Dem Auftraggeber bleibt seinerseits der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
3.9.) Eventserve ist berechtigt, Zinsen in Höhe der jeweiligen durchschnittlichen Banksätze für Kontokorrentkredite für die Dauer der Verzugszeit zu verlangen.
3.10.) Über Mietkauf oder Abzahlungsgeschäfte sind von eventserve und dem Auftraggeber gesonderte schriftliche Vereinbarungen zu treffen.
4. Veranstaltungsobliegenheiten des Auftraggebers
4.1.) Betretungsrecht
Der Auftraggeber verpflichtet sich allen Personen und Fahrzeugen, die für den Auf- und Abbau und während der Veranstaltung erforderlich sind ein Betretungsrecht für den Veranstaltungsort und deren Peripherie uneingeschränkt und ohne zeitliche Beschränkung einzuräumen.
4.2.) Zweckmäßiger Aufbauort
Der Aufbauort und die Zuwege müssen für den aufzubauenden Zweck und dem eingesetzten Material geeignet und dafür überprüft worden sein und wird vom Veranstalter uneingeschränkt freigegeben. Das betrifft auch die unter der Aufbaufläche/ Zuwege möglicher Weise liegenden Versorgungsrohre, stromführende Kabel und sonstigen Leitungen.
Sollte dennoch ein Schaden wegen nicht gänzlich überprüfter Beschaffenheit des Aufbauortes entstehen, trägt der Auftraggeber den Schaden.
Die Agentur eventserve ist unter keinen Umständen verpflichtet die Brauchbarkeit und Beschaffenheit des Aufbauortes zu beurteilen. Zudem muss der Aufbauort zum vereinbarten Zeitpunkt uneingeschränkt zugänglich und aufbaubereit sein.
Daher schuldet eventserve nur die Erbringung der Leistungen unter den oben genannten Bedingungen. Verzögert sich der Auf- oder Abbau infolge von eventserve nicht zu vertretenen Umständen, so schuldet der Auftraggeber die entstandenen Mehrkosten infolge von Wartezeiten und möglichen zusätzlichen Fahrten ect. des Personals.
5. Erstellung von Leistungen gleich welcher Art
Von eventserve verfasste Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, CAD und ähnliche Werke bzw. Unterlagen sind Eigentum von eventserve und sind urheberrechtlich geschützt. Diese dürfen weder verändert noch an Dritte weitergegeben werden.
6. Miete
6.1.) Mietzeit
Die Mietzeit wird nach Tagen und Wochen berechnet. Die Mindestmietzeit beträgt einen Tag. Angefangene Tage zählen voll. Die Mietzeit beginnt mit dem Zeitpunkt der Auslieferung bzw. Abholung ab Lager Kassel von eventserve und endet mit dem im Auftrag vereinbarten Zeitpunkt der Rücklieferung ins Lager Kassel. Verzögert sich die Rücklieferung der Mietsache beim Mieter über den im Auftrag vereinbarten Zeitpunkt hinaus, nimmt eventserve eine entsprechende Nachberechnung des Mietpreises vor.
6.2.) Gebrauch der Mietsache
Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache gegen Verlust und Beschädigung zu sichern. Ebenfalls sind Flight Cases, Behältnisse und Verpackungen Eigentum von eventserve und sind komplett zurück zu geben.
Alles ist in sorgfältiger Art und Weise zu gebrauchen. Alle Obliegenheiten, die mit dem Besitz, Gebrauch und dem Erhalt der Mietsache u. a. verbunden sind, sind zu beachten.
Insbesondere hat der Auftragnehmer bzw. Mieter auf die Verkehrssicherungspflicht und die Gefahren, die aus den angemieteten Artikeln entstehen können, zu achten, z. B. auf die Standfestigkeit eines Zeltes bei Wind und Schneelast.
Die Mietartikel dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich von fachkundigem Personal aufgestellt, bedient und abgebaut werden.
Der Auftragnehmer bzw. sein Personal/Freelancer sind nicht berechtigt, technische Änderungen am Originalzustand des Mietartikels vorzunehmen. Sollte dies dennoch erfolgen, werden Schadenersatzansprüche an den Auftraggeber für Reparaturkosten, Instandsetzung bzw. Neubeschaffung, sowie eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 80,00 € geltend gemacht.
Ebenfalls sind die Wartungs-, Pflege- und Gebrauchsanweisungen des Vermieters zu befolgen.
Eine Untervermietung der Mietsache ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch eventserve zulässig. Sollte nichts gegenteiliges schriftlich vereinbart sein, hat der Mieter die Geräte in seinem unmittelbaren Besitz zu belassen und sie nur an den vereinbarten Einsatzorten zu verwenden. Der Mieter ermöglicht dem Vermieter die jederzeitige Überprüfung der Mietsache. Eventserve behält sich vor, einzelne Mietsachen ohne Beeinträchtigung des vertraglich vorausgesetzten Gebrauchs während der Mietzeit auszutauschen und durch gleichwertige zu ersetzen.
Ein Zurückbehaltungsrecht an der Mietsache steht dem Auftraggeber grundsätzlich nicht zu.
6.3.) Haftung des Mieters
Der Mieter haftet gegenüber eventserve für Schäden an der Mietsache, die während der Mietzeit an der Mietsache und Zubehör durch ihn oder Dritte entstehen. Den Schaden des zufälligen Untergangs (z.B. Diebstahl, Unwetter u.a.) sowie einer zufälligen Beschädigung trägt der Mieter. Im Falle des Totalschadens hat der Mieter den Neuwert der Mietsache sowie eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 80,00 € zu ersetzen. Dies gilt unabhängig davon, ob er den Schaden oder Totalschaden zu vertreten hat oder nicht.
Sofern der Mietartikel beschädigt oder in einem nicht ordnungsgenäßen Zustand zurückgegeben und der Mietartikel dadurch nicht wieder vermietet werden kann, hat der Mieter den Mietausfall zu ersetzen. Der Mieter akzeptiert, dass über den Schaden keine gesonderte Rechenschaft von eventserve abgegeben werden muss. Weitergehende Schadenersatzansprüche können dem Mieter in Rechnung gestellt werden.
Zudem wird der Mietausfall dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
6.4.) Gewährleistung des Vermieters
Eventserve haftet für den funktionstüchtigen Zustand der Mietsache nur im Zeitpunkt des Gefahrübergangs. Eine Haftung von eventserve für Sach- und Personenschäden, die sich aus dem Mietgebrauch ergeben können ist ausgeschlossen. Der Mieter ist verpflichtet bei auftretenden Leistungsstörungen mitzuwirken und eventuelle Schäden gering zu halten.
Insbesondere ist er dazu verpflichtet, Mängel an der Mietsache von eventserve augenblicklich nach Kenntnisnahme anzuzeigen. Eventserve ist in diesem Fall die Gelegenheit zu geben, den Mangel an der Mietsache zu beheben oder einen Austausch gegen eine andere, gleichwertige Mietsache vorzunehmen. Sollte der Mieter die Nichtanzeige eines Mangels zu vertreten haben oder unterlässt er dies fahrlässig, so tritt sein Anspruch auf Minderung des Mietpreises, Schadensersatz oder Rücktritt vom Mietvertrag nicht ein. Der Mieter ist verpflichtet, eventserve von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizuhalten, die aus Anlass oder in Zusammenhang mit dem Gebrauch der Mietsache gegen eventserve erhoben werden.
Der Freistellungsanspruch von eventserve umfasst insbesondere auch die Kosten, die eventserve für die Abwehr von Ansprüchen Dritter entstehen. Für eventuelle Schäden, die dem Mieter beim Gebrauch der Mietsache entstehen (insbesondere Schäden an anderen Sachen oder Personenschäden) haftet eventserve nicht. Bei Ausfall der Mietsache hat der Mieter einen Anspruch auf Schadensersatz oder kann vom Vertrag zurücktreten. Der Schadensersatz beschränkt sich auf den Mietpreis. Weitere, darüber hinaus gehende Ansprüche des Mieters sind ausgeschlossen. Soweit die Haftung von eventserve ausgeschlossen ist, gilt dies ausdrücklich auch für die persönliche Haftung des von eventserve eingesetzten Personals. Werden Mietsachen ohne Personal von eventserve angemietet, hat der Mieter für die Einhaltung aller geltende Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der UVV und der VDE 0100 zu sorgen.
6.5.) Rechte Dritter
Der Mieter hat die Mietsache von allen Belastungen, Inanspruchnahmen und Pfandrechten Dritter freizuhalten. Er ist verpflichtet, eventserve unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich zu benachrichtigen, wenn während der Laufzeit des Mietvertrages die Mietsache dennoch gepfändet oder in irgendeiner anderen Weise von Dritten in Anspruch genommen wird.
Zudem verpflichtet sich der Mieter dem Pfändenden augenblicklich mit Zeugen bzw. schriftlich diesen darüber zu informieren, dass er (der Mieter) nicht Eigentümer der gepfändeten Mietsachen ist.
Der Mieter verpflichtet sich, die Kosten, die zur Aufhebung derartiger Eingriffe Dritter erforderlich sind, zu tragen.
6.6.) Stornierung / Kündigung
Tritt der Mieter, gleich aus welchem Grund, vom Mietvertrag zurück, kann eventserve ohne Nachweis eines Schadens Stornierungskosten in nachfolgender Höhe des Auftragswertes (AW) fordern:
bis 30 Tage vor Mietbeginn 30 % des AW
bis 14 Tage vor Mietbeginn 40 % des AW
bis 8 Tage vor Mietbeginn 50 % des AW
bis 3 Tage vor Mietbeginn 100 % des AW
Dem Mieter bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
Die Agentur eventserve kann aus wichtigem Grund vom Vertrag zurücktreten.
Zudem kann eventserve den Vertrag kündigen, wenn der Auftraggeber die Mietartikel vertragswidrig gebraucht. In den genannten Fällen sind die Mietartikel sofort zurück zu geben, und der Zugang zu den Mietartikeln für die Abholung sofort zu ermöglichen, ohne jegliche Einschränkungen.
6.7.) Versicherung
Der Mieter ist verpflichtet, das allgemein mit der gemieteten Sache verbundene Risiko ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern. Der Abschluss der Versicherung ist eventserve auf Verlangen durch Vorlage der Versicherungspolice nachzuweisen. Eventserve kann die Mietsache zu Gunsten des Mieters gegen Beschädigung versichern, jedoch nicht gegen Schäden die durch Nachlässigkeit oder falschen Gebrauch seitens des Mieters entstehen. Die Kosten der Geräteversicherung werden dem Mieter in Rechnung gestellt. Bei Bedarf wird dem Mieter gestattet, die Versicherungspolice in den Geschäftsräumen von eventserve einzusehen.
7. Schlussbestimmungen
7.1.) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen eventserve und ihren Auftraggebern gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
7.2.) Die Vertrags- und Verhandlungssprache ist Deutsch.
7.3.) Gerichtsstand für alle sich aus dem Auftragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist der Gerichtsstand von eventserve.
7.4.) Sollte eine Bestimmung in den vorstehenden Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, ersatzweise diejenige zulässige Regelung zu vereinbaren, die dem beiderseitigen Parteiwillen am nächsten kommt.
7.5.) Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Änderungen dieser Bestimmungen bedürfen der Schriftform.
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